OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2018
16 U 51/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2019, 483
r+s 2019, 55
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 200/14

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIIRechtsfolgen eines Schuldanerkenntnisses der Haftpflichtversicherung des Schädigers hinsichtlich der Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 SGB VII

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 16 U 51/16

DRsp Nr. 2018/15187

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII Rechtsfolgen eines Schuldanerkenntnisses der Haftpflichtversicherung des Schädigers hinsichtlich der Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 SGB VII

1. Eine von mehreren Speditionen genutzte Umschlaghalle ist eine gemeinsame Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII, wenn sie in einem bewussten Miteinander im Betriebsablauf genutzt wird, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (hier: bejaht). 2. Es stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Haftpflichtversicherers des Schädigers einem Sozialversicherungsträger gegenüber dar, wenn dieser nach offensichtlich kursorischer Prüfung der angemeldeten Forderung sich bereit erklärt, "der Einfachheit halber" die Hälfte der vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten erstattungsfähigen Aufwendungen auszugleichen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25. Februar 2016 (Az.: 3 O 200/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben diese jeweils selbst zu tragen.