OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2018
4 U 10/18
Normen:
AHB § 1 Nr. 1-2; AHB § 3; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3; AHB § 5 Nr. 1; VVG § 100; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.12.2017

Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung i.S. von § 1 Nr. 1 AHBEintrittspflicht der Haftpflichtversicherung eines Werkunternehmers für Schäden an einem Bauwerk aufgrund einer pflichtwidrig nicht entdeckten Vorschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 10/18

DRsp Nr. 2019/590

Begriff der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung i.S. von § 1 Nr. 1 AHB Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung eines Werkunternehmers für Schäden an einem Bauwerk aufgrund einer pflichtwidrig nicht entdeckten Vorschädigung

1. Ein Versicherungsnehmer wird auch dann auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn dies Auf Grund der Rechtsfigur "breach of contract" als ungeschriebener Grundsatz des common law geschieht. 2. Fällt wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens des Versicherungsnehmers nicht auf, dass eine Sache vorgeschädigt ist, und wird diese Sache in der Folge deswegen zerstört, obwohl sie bei rechtzeitiger Entdeckung der Vorschädigung noch hätte repariert werden können, ist die Zerstörung der Sache ein von der Haftpflichtversicherung erfasster Sachschaden.

Tenor