Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung des Lenkradschlosses
BGH, Urteil vom 31.10.1973 - Aktenzeichen IV ZR 125/72
DRsp Nr. 1994/5614
Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung des Lenkradschlosses
Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach § 38aStVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.