OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2012
5 U 222/11
Normen:
BGB § 839a Abs. 1;
Vorinstanzen:
vom 12.10.2011

Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 839a Abs. 1 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 5 U 222/11

DRsp Nr. 2012/5331

Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 839a Abs. 1 BGB

Dass ein medizinisches Sachverständigengutachten von den Bewertungen anderer Sachverständiger abweicht, ist für sich genommen kein ausreichender Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens oder gar ein grob fahrlässiges Vorgehen des Sachverständigen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2011 verkündete Urteil der der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 22/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 1;

Gründe

I.