BGH - Beschluß vom 23.03.2004
VI ZR 250/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Haftungsverteilung bei einem Motorradunfall bei Nacht

BGH, Beschluß vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 250/03

DRsp Nr. 2004/5415

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Haftungsverteilung bei einem Motorradunfall bei Nacht

1. Hat der Tatrichter bei einem Verkehrsunfall in tatrichterlicher Würdigung die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge abgewogen, handelt es sich um Tatfragen und nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist.2. Die Annahme einer Erhöhung der Betriebsgefahr eines langsam fahrenden Motorrads bei Nacht begegnet aus Rechtsgründen einen Bedenken.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 17 Abs. 2 ;

Gründe: