BGH - Urteil vom 25.03.2003
VI ZR 161/02
Normen:
BGB §§ 823 254 ; StVG §§ 7 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO (1970) § 3 Abs. 3 Nr. 2 c § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 872
DAR 2003, 308
MDR 2003, 805
NJW 2003, 1929
NZV 2004, 21
VersR 2003, 783
ZfS 2003, 334
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Siegen,

Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision PKW/Motorad

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VI ZR 161/02

DRsp Nr. 2003/7911

Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision PKW/Motorad

»a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers dienen.«e) Mithaftung von 1/3 des zu schnell fahrenden Motorradfahrers, der mit einem linksabbiegendem PKW (2/3) kollidiert.

Normenkette:

BGB §§ 823 254 ; StVG §§ 7 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO (1970) § 3 Abs. 3 Nr. 2 c § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand: