OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2007
2 Ss OWi 25/07
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a ;
Fundstellen:
DAR 2007, 219
DAR 2007, 219
DAR 2007, 401
NJW 2007, 1078
NJW 2007, 1078
NZV 2007, 249
NZV 2007, 249
VRS 112, 291
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 24.07.2006

Begriff der Nutzung eines Autotelefons - Freisprechanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 25/07

DRsp Nr. 2007/10741

Begriff der Nutzung eines Autotelefons - Freisprechanlage

»Um "Nutzung" eines Autotelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.«

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons hielt, zu einer Geldbuße von 52 EUR verurteilt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: