Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädigung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde liegen.
Am 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von einem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Führerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum Stillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen und Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blutdruckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendissektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die dafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|