BGH - Urteil vom 19.03.2003
IV ZR 283/02
Normen:
AUB 88 § 2 IV ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 654
DAR 2003, 413
DAR 2003, 413
MDR 2003, 741
MDR 2003, 741
NJW-RR 2003, 881
NJW-RR 2003, 881
NZV 2003, 327
VRS 105, 279
VRS 105, 279
VersR 2003, 634
ZfS 2003, 360
ZfS 2003, 360
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Begriff der psychischen Reaktion in der Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen IV ZR 283/02

DRsp Nr. 2003/7217

Begriff der psychischen Reaktion in der Unfallversicherung

»Stellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgeschehens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automatisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des § 2 IV AUB 88 vor.«

Normenkette:

AUB 88 § 2 IV ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädigung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde liegen.

Am 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von einem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Führerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum Stillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen und Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blutdruckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendissektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die dafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen.