Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, klagt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten S G , eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Mitarbeiters der Fa. H S , T -B -H G , mit Sitz in W (im folgenden: Fa. S ).
Die Beklagte - die Deutsche Bahn AG - beauftragte die Fa. L W B GmbH (im folgenden: Fa. W ) mit der Ausführung von Gleiserneuerungsarbeiten auf der Bahnstrecke D -R , Bahnkilometer 20,210 bis 20,710. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 182 f dA verwiesen. Die Fa. W übertrug die Gleisverschraubungs- und Korrosionsschutzarbeiten der Fa. S und die Baggerarbeiten der Fa. S R Baggerbetrieb (im folgenden: Fa. R ) mit Sitz in B . Die Ausführung war für den 28. bis 31.03.1994 terminiert.
Die Fa. R setzte auf den Gleisen einen von dem Baggerführer K bedienten Zweiwegebagger ein, der sowohl über normale Bereifung für die Straße als auch über Spurräder für den Gleisbetrieb verfügt.
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