OLG Dresden - Urteil vom 28.05.1998
4 U 3588/97
Normen:
HaftPflG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 244

Begriff der Schienenbahn

OLG Dresden, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 4 U 3588/97

DRsp Nr. 2005/14707

Begriff der Schienenbahn

Ein Zwei-Wege-Bagger, der im Rahmen von Gleiserneuerungsarbeiten Kleineisenteile aufsammelt und auf den Schienen wenige Meter zu einer Entladestelle befördert, ist keine Schienenbahn im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftPflG

Normenkette:

HaftPflG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, klagt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten S G , eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Mitarbeiters der Fa. H S , T -B -H G , mit Sitz in W (im folgenden: Fa. S ).

Die Beklagte - die Deutsche Bahn AG - beauftragte die Fa. L W B GmbH (im folgenden: Fa. W ) mit der Ausführung von Gleiserneuerungsarbeiten auf der Bahnstrecke D -R , Bahnkilometer 20,210 bis 20,710. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 182 f dA verwiesen. Die Fa. W übertrug die Gleisverschraubungs- und Korrosionsschutzarbeiten der Fa. S und die Baggerarbeiten der Fa. S R Baggerbetrieb (im folgenden: Fa. R ) mit Sitz in B . Die Ausführung war für den 28. bis 31.03.1994 terminiert.

Die Fa. R setzte auf den Gleisen einen von dem Baggerführer K bedienten Zweiwegebagger ein, der sowohl über normale Bereifung für die Straße als auch über Spurräder für den Gleisbetrieb verfügt.