OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2018
32 SA 16/18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 292/17

Begriff der Versicherungsvermittlung i.S. von § 215 VVG

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 32 SA 16/18

DRsp Nr. 2018/12408

Begriff der Versicherungsvermittlung i.S. von § 215 VVG

Eine Klage aus der Versicherungsvermittlung im Sinne von § 215 VVG liegt nicht mehr vor, wenn die Versicherungsvermittlung im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - vorliegend einer während des Bestehens der vermittelten Versicherung behaupteten Falschberatung - bereits abgeschlossen war.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Coesfeld bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Amtsgericht Dülmen eingereichten Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen Schadensersatz. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie in groben Zügen Folgendes vor:

Durch Versäumnisse beider Beklagten seien ihr für die Jahre 2004 bis 2013 sog. Kinderzulagen hinsichtlich einer auf Vermittlung der Beklagten zu 2, einer im Bezirk des Amtsgerichts Coesfeld ansässigen Bank, bei der Beklagten zu 1, einer in Wiesbaden ansässigen Versicherung, abgeschlossenen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt knapp 4.000 € entgangen.