OLG Oldenburg - Urteil vom 28.08.2018
2 U 66/18
Normen:
BGB § 197 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2018, 1209
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2844/14

Begriff der wiederkehrenden Leistungen i.S. von § 197 Abs. 2 BGB

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 66/18

DRsp Nr. 2018/11985

Begriff der wiederkehrenden Leistungen i.S. von § 197 Abs. 2 BGB

Rezept- und Fahrtkosten als Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 04.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Rezept- und Fahrtkosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall im November 2003 Verletzungen, für welche die Beklagte als Versichererin dem Grunde nach einstandspflichtig ist. Zur Höhe der entstandenen Schäden führten die Parteien bei dem Landgericht Oldenburg einen Rechtsstreit, im Zuge dessen durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil vom 30.03.2006 festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen (Anlage K 1 im Anlagenband Kläger).