KG - Urteil vom 24.09.2003
11 U 5/03
Normen:
Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 184
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 598/01

Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs in einem Teilungsabkommen

KG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 11 U 5/03

DRsp Nr. 2005/7013

Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs in einem Teilungsabkommen

»Die Anspruchsvoraussetzung adäquater Kausalzusammenhang aus einem Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Kfz-Haftpflichtversicherung ist dann nicht gegeben, wenn zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und dem Eintritt des Schadensereignisses nur ein äußerer und kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein hinter einem Auto fahrendes zweites Auto von der Fahrbahn abkommt und mit einem Baum kollidiert, ohne dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist und ohne Aufklärung darüber, was die Ursache für das Abkommen des zweiten Autos von der Fahrbahn war.«

Normenkette:

Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 598/01
Fundstellen