OLG Dresden - Urteil vom 22.08.2023
4 U 943/20
Normen:
VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 2; BB-BUZ § 1 Abs. 1; BB-BUZ § 7; BB-BUZ § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1042/18

Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVGZulässigkeit der rückwirkenden Befristung eines Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 943/20

DRsp Nr. 2023/12815

Begriff des Anerkenntnisses durch den Versicherer im Sinne von § 173 Abs. 1 VVG Zulässigkeit der rückwirkenden Befristung eines Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Eine Kulanzentscheidung im Unterschied zu einem Anerkenntnis liegt in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn die Sachlage als noch nicht ausermittelt dargestellt und der Versicherer die Kulanzentscheidung deutlich zum Ausdruck bringt. 2. Die Auflistung von Tatbeständen in den AVB eines Berufsunfähigkeitsversicherers, unter denen die zeitliche Befristung eines Anerkenntnis möglich sein soll, beschränkt auch dessen Möglichkeit zu einem rückwirkenden Anerkenntnis; ob die Leistungsfähigkeit vor oder nach Antragstellung weggefallen ist, bedarf dann keiner Feststellung mehr. 3. Die formalen Anforderungen an eine wirksame uno-actu Mitteilung des Versicherers gelten auch dann, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich davon ausgegangen ist, im Antragszeitpunkt nicht mehr berufsunfähig zu sein.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 09.04.2020 - 8 O 1042/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.