LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2018
8 Sa 2/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 206/17

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 2/18

DRsp Nr. 2018/18165

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

Die Einstellung der Tätigkeit einer mit fünf Arbeitnehmern besetzten "Handelsabteilung" eines Betriebes, der u.a. eine Tankstelle und eine Waschstraße betreibt, Maut- und Tankkarten verkauft, Versicherungen vermittelt und LKW- und KFZ-Zubehör vertreibt, und eine Kooperation mit einem bundesweit operierenden Handel für LKW- und KFZ-Teile stellt auch dann keinen Betriebsübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB dar, wenn anlässlich der Einstellung der Tätigkeit der "Handelsabteilung" mit dem Handelsunternehmen neue Arbeitsverträge schließen, sofern es sich bei der Handelsabteilung nicht um eine Organisationseinheit von einiger Selbständigkeit handelte und insbesondere ein Warenbestand von dem Handelsunternehmen auch nicht übernommen wurde.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 206/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines (Teil-)Betriebsübergangs am 3. April 2017 auf die Beklagte übergegangen ist.