OLG Köln - Beschluss vom 26.07.2018
12 U 38/18
Normen:
BGB § 312b; BGB § 355; BGB § 491 Abs. 2 Nr. 5 (a.F.) 495;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 221/16

Begriff des Förderdarlehens i.S. von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGBRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Darlehens aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 38/18

DRsp Nr. 2019/8885

Begriff des Förderdarlehens i.S. von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Darlehens aus dem "KfW-Wohnungseigentumsprogramm"

1. Ein Darlehen aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ kann ein Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 (im Folgenden: aF) darstellen, da es nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, nämlich nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden.2. Für die Frage, ob es aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden ist, ist insbesondere auf die der Darlehensvergabe zugrundeliegenden Förderrichtlinien abzustellen.3. Der Umstand, dass die Vergabe des KfW-Darlehens nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an den Darlehensnehmer erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht entgegen, da diese – anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF in ihrer bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung – auch sogenannte "durchgereichte" Förderdarlehen umfasst, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt.