OLG München - Endurteil vom 10.11.2017
10 U 491/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 388/16

Begriff des Kindes i.S.v. § 3 Abs. 2a StVOHaftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG München, Endurteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 491/17

DRsp Nr. 2017/17006

Begriff des Kindes i.S.v. § 3 Abs. 2a StVO Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Kind i.S.v. § 3 Abs. 2a StVO ist nur, wer das 14. Lebensjahr zum Unfallzeitpunkt noch nicht vollendet hat. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden Fußgänger, so kann, sofern ein Verschulden des Pkw-Fahrers nicht nachgewiesen ist, die Betriebsgefahr vollständig hinter das Verschulden des Fußgängers zurück treten und diesen die alleinige Haftung treffen.

Tenor

1.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.