OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2021
4 U 128/19
Normen:
VVG § 5 Abs. 1;

Begriff des LeitungswasserschadensAnhaltspunkte für eine Schädigung schon vor Abschluss des VersicherungsvertragsBeweislast des Versicherungsnehmers für Versicherungsfall im Haftungszeitraum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 128/19

DRsp Nr. 2022/466

Begriff des Leitungswasserschadens Anhaltspunkte für eine Schädigung schon vor Abschluss des Versicherungsvertrags Beweislast des Versicherungsnehmers für Versicherungsfall im Haftungszeitraum

Tenor

I.

Der Verhandlungstermin vom 24.08.2021 wird zwecks Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.

II.

Die Parteien werden bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Verhandlungstermin vom 24.08.2021 wird zwecks Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.

II.

Die Parteien werden bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:

1.

Ein Schaden wie der hier streitgegenständliche ist von der bei der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Versicherung umfasst. Das gilt bereits deshalb, weil der von der Beklagten zu 1) ausgestellte Versicherungsschein den Begriff "Leitungswasser" als "Leitungswasser, Rohrbruch und Frost" definiert, was bedeutet, dass ein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen sowohl den - hier nicht streitgegenständlichen - Leitungswassernässeschaden als auch den - hier allein streitgegenständlichen - Bruchschaden umfasst. In Verbindung mit dem unstreitig vereinbarten Sonderdeckungskonzept der B.-Gruppe ist damit das dort verwandte Kürzel "LW" in eben diesem Sinne zu verstehen und für die dort bezeichneten Abwasserrohre auch der Bruchschaden versichert.