Begriff des öffentlichen Straßenlandes; Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine
KG, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 22 U 8137/00
DRsp Nr. 2005/7017
Begriff des öffentlichen Straßenlandes; Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine
»1. Privates Betriebsgelände gilt als "öffentliches Straßenland" i.S.v. § 1PflVG, wenn keine wirksame Einzelkontrolle der Zugangsberechtigung erfolgt.2. Ein Gabelstapler ist keine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6PflVG.3. Für die Anwendung von § 8StVG ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten als 20km/h konstruiert und zugelassen ist. Allein die Möglichkeit, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, ist unbeachtlich.«