OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.03.2012
12 U 196/11
Normen:
VVG § 28 Abs. 3; AKB 2008 H.1;
Fundstellen:
NZV 2013, 136
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 207/11

Begriff des umfriedeten Abstellplatzes in der Ruheversicherung zur Fahrzeugversicherung; Kausalität eines Obliegenheitsverstoßes für den Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 12 U 196/11

DRsp Nr. 2013/1301

Begriff des umfriedeten Abstellplatzes in der Ruheversicherung zur Fahrzeugversicherung; Kausalität eines Obliegenheitsverstoßes für den Eintritt des Versicherungsfalls

1. Zum Begriff "umfriedeter Abstellplatz" in der Ruheversicherung bei einem Kraftfahrtversicherungsvertrag. 2. Ein Obliegenheitsverstoß ist nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsfall bei Erfüllung der Obliegenheit ebenfalls eingetreten wäre. Standen dem Versicherungsnehmer mehrere Alternativen zur Erfüllung einer gefahrmindernden Obliegenheit zu Gebote, so entfällt die Kausalität, wenn die Wahl irgendeiner der Alternativen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht vermieden hätte.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 8 O 207/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die an die Klägerin 5.150 € nebst 5%-Punkten Zinsen über Basiszinssatz seit 22.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,41 € nebst 5%-Punkten Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit 19.05.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.