BGH - Urteil vom 22.02.1984
IVa ZR 145/82
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/4535
MDR 1984, 826
NJW 1984, 2165
VRS 66, 428
VersR 1984, 480
VersR 1985, 131
ZfS 1984, 150
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Begriff des Zeitwerts in der Kraftfahrversicherung

BGH, Urteil vom 22.02.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 145/82

DRsp Nr. 1996/6061

Begriff des Zeitwerts in der Kraftfahrversicherung

»Der Feststellung des gemeinen Wertes eines zerstörten Fahrzeuges am Tage des Schadens (Zeitwert) i. S. v. § 13 Abs. 1 AKB ist der Preis zugrunde zu legen, der bei Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand in dem betreffenden Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden müssen.«

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte seinen PKW Ford-Fiesta bei dem beklagten Versicherer unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM kaskoversichert. Er nimmt die Beklagte wegen des Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Unfall am 24. Februar 1981 entstanden ist. An diesem Tage befuhr der Kläger die 4,80 m breite Kirchheider Straße in Bad Salzuflen in Richtung Kirchheide. Vor ihm fuhr der Zeuge Hagemeister mit einem VW-Golf und mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Ihnen entgegen kam die Zeugin Lorenzmeier mit einem weißen Mercedes 240. Die Straße war eben und übersichtlich; auf der Fahrbahn lag kein Schnee. Der Kläger überholte den Zeugen Hagemeier und stieß - ohne zu bremsen oder auszuweichen - ca. 10 bis 15 m von dessen Wagen entfernt mit dem entgegenkommenden Mercedes der Zeugin Lorenzmeier zusammen. Der Wagen des Klägers erlitt unstreitig Totalschaden.