Tatbestand:
Der Kläger hatte seinen PKW Ford-Fiesta bei dem beklagten Versicherer unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM kaskoversichert. Er nimmt die Beklagte wegen des Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Unfall am 24. Februar 1981 entstanden ist. An diesem Tage befuhr der Kläger die 4,80 m breite Kirchheider Straße in Bad Salzuflen in Richtung Kirchheide. Vor ihm fuhr der Zeuge Hagemeister mit einem VW-Golf und mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Ihnen entgegen kam die Zeugin Lorenzmeier mit einem weißen Mercedes 240. Die Straße war eben und übersichtlich; auf der Fahrbahn lag kein Schnee. Der Kläger überholte den Zeugen Hagemeier und stieß - ohne zu bremsen oder auszuweichen - ca. 10 bis 15 m von dessen Wagen entfernt mit dem entgegenkommenden Mercedes der Zeugin Lorenzmeier zusammen. Der Wagen des Klägers erlitt unstreitig Totalschaden.