KG - Beschluss vom 10.03.2014
3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14
Normen:
StPO § 265; OWiG § 17 Abs. 3; BKatVO;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 762/13

Begründung bei Verhängung einer von der BKatVO abweichenden GeldbußeKeine Hinweispflicht bei Verhängung einer höheren Geldbuße

KG, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14

DRsp Nr. 2014/8578

Begründung bei Verhängung einer von der BKatVO abweichenden GeldbußeKeine Hinweispflicht bei Verhängung einer höheren Geldbuße

Es bedarf einer Begründung des Tatrichters im Urteil, wenn er von dem Regelbußgeld der BKatVO abweicht und eine höhere Geldbuße verhängt. Ob der Tatrichter gemäß § 265 StPO darauf hinweisen muss, dass auch eine höhere Geldbuße in Betracht kommt, kann vorliegend dahinstehen, ist jedoch zu bezweifeln, da auch der Strafrichter nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Hinweis eine höhere Geldstrafe verhängen darf.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2013 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 265; OWiG § 17 Abs. 3; BKatVO;

Gründe:

Hingewiesen wird lediglich auf Folgendes: