Begründung des Absehens von einer Parteivernehmung
BGH, Urteil vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 152/81
DRsp Nr. 1994/4754
Begründung des Absehens von einer Parteivernehmung
Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dann ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat.