OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.2008
10 U 878/07
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 914
VersR 2009, 214

Beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente ist der Vollbeweis des Diebstahls erforderlich

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 10 U 878/07

DRsp Nr. 2008/21519

Beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente ist der Vollbeweis des Diebstahls erforderlich

»Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, die Vollbeweis der Entwendung erforderlich machen (hier: Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug bereits vor der behaupteten Entwendung in Deutschland, jedenfalls unbeschädigt und mit Originalschlüssel über Russland nach Kirgistan importiert und dort veräußert wurde).«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugvollversicherung.

Die Klägerin hatte den Pkw Mitsubishi Pajero ab dem 1.8.2001 von der X Leasing GmbH geleast. Für das Fahrzeug schloss sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin bei der Beklagten eine Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung ab. Nach dem Leasingvertrag ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, Ansprüche aus Fahrzeugschäden oder Diebstahl gegenüber Versicherungen oder Dritten auf eigene Kosten und im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Pkw wurde am 19.7.2001 zugelassen.