OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.2000
25 U 249/99
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 478
DRsp II(294)315c

Beim Zusammenstoß im Kurvenbereich einer abknickenden Vorfahrtstraße spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Mitverursachung des Wartepflichtigen (hier: Mithaftung von 33%), der durch ein zu schnelles Heranfahren an die Wartelinie den bevorrechtigten Kraftfahrer (66%), der eine Missachtung seines Vorrangs befürchtet, als Abwehrreaktion zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot veranlasst.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 25 U 249/99

DRsp Nr. 2004/1387

Beim Zusammenstoß im Kurvenbereich einer abknickenden Vorfahrtstraße spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Mitverursachung des Wartepflichtigen (hier: Mithaftung von 33%), der durch ein zu schnelles Heranfahren an die Wartelinie den bevorrechtigten Kraftfahrer (66%), der eine Missachtung seines Vorrangs befürchtet, als Abwehrreaktion zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot veranlasst.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zweier Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß im Kurvenbereich einer abknickenden Vorfahrtstraße spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Mitverursachung des Wartepflichtigen, der durch ein zu schnelles Heranfahren an die Wartelinie den bevorrechtigten Kraftfahrer, der eine Missachtung seines Vorrangs befürchtet, als Abwehrreaktion zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot veranlasst.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Hinweise: