OLG Köln - Grundurteil vom 29.08.2000
9 U 186/98
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2, Ziff. V Nr. 4, § 12 Abs. 1 Ziff. I b; VVG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 112
SP 2001, 99
VersR 2001, 619
r+s 2001, 141
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 405/97

Belehrung in der Schadenanzeige über Konsequenzen falscher Angaben; Versicherung; falsche Belehrung in der Schadenanzeige; Beweismaß bei Kfz-Entwendungsfällen

OLG Köln, Grundurteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 9 U 186/98

DRsp Nr. 2001/7692

Belehrung in der Schadenanzeige über Konsequenzen falscher Angaben; Versicherung; falsche Belehrung in der Schadenanzeige; Beweismaß bei Kfz-Entwendungsfällen

Eine Belehrung in der Schadenanzeige, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn sie "für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben", ist unzureichend und nicht geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen.

Normenkette:

AKB § 7 Ziff. I Nr. 2, Ziff. V Nr. 4, § 12 Abs. 1 Ziff. I b; VVG § 6 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Diese Feststellung folgt aus dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Da der Rechtsstreit zum Grund des Anspruchs entscheidungsreif ist, kann insoweit Grundurteil ergehen. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist dagegen weiterer Beweis zu erheben, so dass der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen war.