KG - Beschluss vom 11.02.2022
(3) 121 Ss 170/21 (62/21)
Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 4 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 272 Js 360/20

Beleidigung eines Polizeibeamten wegen Bezeichnung als OpferBerücksichtigung von Vorstrafen bei StrafzumessungBedeutung eines drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei StrafzumessungFehlende charakterliche Eignung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 11.02.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 170/21 (62/21)

DRsp Nr. 2022/9295

Beleidigung eines Polizeibeamten wegen Bezeichnung als Opfer Berücksichtigung von Vorstrafen bei Strafzumessung Bedeutung eines drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafzumessung Fehlende charakterliche Eignung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

Orientierungssätze: 1. Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Opfer" als tatbestandsrelevante Kundgabe der Miss- und Nichtachtung. 2. Mindestanforderungen an die Feststellungen zu zulasten des Angeklagten berücksichtigten Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung. 3. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein bestimmender Strafzumessungsgrund und daher zu erörtern ist. Ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. 4. Fahren ohne Fahrerlaubnis deutet als "typisches Verkehrsdelikt" und "verkehrsspezifische Anlasstat" auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2021 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 4 Alt. 1;

Gründe:

I.