OLG Thüringen - Beschluss vom 06.09.2004
1 Ss 138/04
Normen:
BKat Nr. 109.1; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 109.1 ; StVO § 23 Abs. 1a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 228
NStZ-RR 2005, 23
NZV 2005, 108
VRS 107, 472
ZfS 2005, 207

Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 138/04

DRsp Nr. 2005/14165

Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

Eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt wegen vorsätzlicher Begehung kommt regelmäßig nicht in Betracht, da diese Ordnungswidrigkeit regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden kann.

Normenkette:

BKat Nr. 109.1; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 109.1 ; StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Zentrale Bußgeldstelle, wurde gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 30,- EUR festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Jena den Betroffenen durch Urteil vom 31.03.2004 zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt, weil er vorsätzlich als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzte.

Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:

"Der Betroffene befuhr mit dem Fahrzeug Ford, amtliches Kennzeichen ..., am 06.10.2003 um 8.41 Uhr die BAB 4 bei Kilometer 175,5 in Richtung Frankfurt/Main. Hierbei benutzte er bewußt und gewollt verbotswidrig während der Fahrt ein Mobiltelefon."

Dieses Verhalten hat das Gericht als ordnungswidrig i. S. v. § 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG gewürdigt und es hat zur Rechtsfolgenbemessung ausgeführt: