LG Tübingen - Urteil vom 06.12.2022
5 O 183/21
Normen:
JVEG § 21;
Fundstellen:
zfs 2023, 201

Bemessung des Haushaltsführungsschadens im Rahmen des Schadensersatzanspruchs einer durch Verkehrsunfall geschädigten Person

LG Tübingen, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 5 O 183/21

DRsp Nr. 2024/1107

Bemessung des Haushaltsführungsschadens im Rahmen des Schadensersatzanspruchs einer durch Verkehrsunfall geschädigten Person

Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens der Höhe nach kann entsprechend der gesetzgeberischen Bewertung auf § 21 JVEG zurückgegriffen werden. Als Stundensatz wurden unter Anwendung von § 287 ZPO...12,00 € (Anm.: heute 14,00 €) zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber geht in § 21 JVEG von einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung von (Anm.: heute) 14,00 € aus. Damit gibt der Gesetzgeber eine eigene, pauschalierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten ab; auch unter pauschalierender Anwendung von § 287 ZPO ist kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens hiervon abzuweichen.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.059,00 € Schadensersatz, weitere 3.400,00 € Schmerzensgeld und 800,39 € außergerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.