I.
1) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Er macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch den Ersatz des Nutzungsausfalls während eines 17tägigen Zeitraumes in Höhe von 1.105,-- EUR umfasst. Die Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition hat das Landgericht mit einer unzutreffenden Begründung verneint.
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