BGH - Urteil vom 18.05.2021
VI ZR 720/20
Normen:
BGB § 826; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2021, 1620
DAR 2021, 497
MDR 2021, 866
NJW-RR 2021, 1386
WM 2021, 1298
ZIP 2021, 2602
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 474/18
OLG Stuttgart, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 251/19

Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des Vorteilsausgleichs; Notwendigkeit des Einholens eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der zur Gesamtlaufleistung des betroffenen Pkw

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 720/20

DRsp Nr. 2021/9964

Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des Vorteilsausgleichs; Notwendigkeit des Einholens eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der zur Gesamtlaufleistung des betroffenen Pkw

a) Zur Zurückweisung des die zu erwartende Gesamtleistung eines Fahrzeugs betreffenden neuen Vortrags in der Berufungsinstanz in einem sogenannten Dieselfall.b) Das Tatgericht ist bei der im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall grundsätzlich nicht gehalten, zur Ermittlung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des betroffenen Pkws ein Sachverständigengutachten einzuholen; es kann diese vielmehr grundsätzlich selbst ohne sachverständige Hilfe gemäß § 287 ZPO schätzen (Fortführung Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, juris Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11).

1. Die Angabe einer vom Vortrag in erster Instanz abweichenden Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs in der Berufungsinstanz ist ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.2. Der Tatrichter ist bei der Ermittlung der prognostizierten Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs nach § 287 ZPO grundsätzlich nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Tenor