BGH - Urteil vom 20.03.1990
VI ZR 127/89
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsschaden 1
DAR 1990, 228
MDR 1990, 1100
NZV 1990, 306
VRS 1990, 166
VersR 1990, 748
r+s 1990, 200
Vorinstanzen:
Köln,

Bemessung des Unterhaltsschadens für den Tod eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 20.03.1990 - Aktenzeichen VI ZR 127/89

DRsp Nr. 1994/4070

Bemessung des Unterhaltsschadens für den Tod eines Ehegatten

Der Unterhaltsschaden, den der für den Tod eines Ehegatten verantwortliche Schädiger dem Unterhaltsberechtigten zu ersetzen hat, ist auf der Grundlage der Bruttoeinkommen der Ehepartner zu ermitteln, wenn und solange das Finanzamt den Eheleuten die von ihrem Arbeitseinkommen einbehaltenen Steuerbeträge zurückerstattet hatte und auch diese voll für den Familienunterhalt zur Verfügung standen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Erstbeklagte verursachte am 8. Juni 1985 mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau des Klägers tödlich verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für sämtliche Unfallfolgen ist außer Streit.