LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2021
7 Sa 352/21
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2554/20

Benachteiligungsverbot nach AGGMitgliedschaft bei Verdi keine Weltanschauung im Sinne des AGGKeine Entschädigungsansprüche bei Maßregelung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 352/21

DRsp Nr. 2022/2785

Benachteiligungsverbot nach AGG Mitgliedschaft bei Verdi keine Weltanschauung im Sinne des AGG Keine Entschädigungsansprüche bei Maßregelung

Orientierungssatz 1. Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlängert. 2. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Betätigung für den Abschluss von Tarifverträgen ist keine Weltanschauung im Sinne von § 1 AGG. 3. Durch § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten, wie die freie Meinungsäußerung nach Art 5 Abs 1 GG und die Freiheit zur gewerkschaftlichen Betätigung nach § 9 Abs 3 S 1 und S 2 GG, erfasst. 4. Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 5. Dem Arbeitgeber steht es im Rahmen seiner durch Art 12 und 14 GG geschützten unternehmerischen Freiheit frei, zu entscheiden, ob er durch Drittmittel finanzierte Projekte nach Ablauf der Finanzierung weiterführen will beziehungsweise, ob über den Fristablauf hinaus weitere Fördermittel beantragt werden. 6. Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Maßregelverbot ist ein Schadensersatzanspruch, nicht ein Anspruch auf Entschädigung.

1. Ein Anspruch nach § Abs. besteht nicht, da keine Benachteiligung aus weltanschaulichen Gründen vorliegt.