OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.2007
2 Ss OWi 228/07
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 23 Abs. 1a ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn 18 OWi 765 Js 1075/06 (418/06),

Benutzung eines Mobiltelefons

OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 228/07

DRsp Nr. 2007/11167

Benutzung eines Mobiltelefons

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt". Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 13.09. 2006 gegen 14.40 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen N die N Straße in I. Während der Fahrt benutzte er ein Mobiltelefon, indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt.

Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten und erklärt, er habe kein Mobiltelefon in der Hand gehalten, sondern lediglich seinen Kopf auf den linken Arm oberhalb der Armlehne an der Fahrertür gestützt.

...."

Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich insbesondere dagegen wendet, dass der Tatrichter seine Einlassung als durch die Bekundungen des den Vorfall beobachtenden Polizeibeamten widerlegt angesehen hat. Zudem seien die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichend, da das AG auch hätte feststellen müssen, dass er, der Betroffene, das Mobiltelefon aktiv benutzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.