OLG Celle - Urteil vom 24.05.2012
8 U 180/11
Normen:
BGB § 280; VVG;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.07.2011

Beratungspflichten des Lebensversicherers im Rahmen eines sog. SKR-Modells

OLG Celle, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 8 U 180/11

DRsp Nr. 2012/10691

Beratungspflichten des Lebensversicherers im Rahmen eines sog. SKR-Modells

Dem Lebensversicherer, dessen Versicherung als sog. Tilgungskomponente in das SKR-Modell eingebunden worden ist, sind im vorliegenden Falle mögliche Beratungspflichten des Maklers nicht zuzurechnen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; VVG;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung im Rahmen einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) geltend (s. Schadensberechnung Anlage K 2.4 sowie Bl. 11 f.).