OLG Celle - Urteil vom 16.05.2007
14 U 56/06
Normen:
StVG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 505
OLGReport-Celle 2007, 505
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 230/04
LG Hannover, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 230/04

Berechnung der Haftungshöchstgrenzen

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 14 U 56/06

DRsp Nr. 2008/22202

Berechnung der Haftungshöchstgrenzen

»1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewirkt eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt § 12 StVG die Beträge, deren Zahlung dem Halter aufzuerlegen sind, weshalb dieser, wenn er nur nach StVG haftet, nie mehr als die Höchstbeträge gem. § 12 StVG zu ersetzen hat.2. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nicht neben dem Kapitalbetrag noch zusätzlich die Rente zu zahlen; stattdessen ist nur das eine oder das andere geschuldet. Bei der Berechnung der Höchstgrenze kürzt ein etwaig gezahlter Kapitalbetrag den Höchstbetrag für die Rente.3. Wird der Schaden zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht. Dabei ist zunächst die Haftungshöchstsumme um die Beträge zu mindern, die als Kapital geschuldet sind. 6 % des Restes entsprechen dem Höchstbetrag der daneben geschuldeten Jahreshöchstrente.4. Die gesetzlich festgelegte Haftungsbegrenzung ist von Amts wegen zu beachten.