BGH - Urteil vom 03.07.1984
VI ZR 42/83
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 1360a;
Fundstellen:
DAR 1985, 19
DRSp I(147)213c-d
DRsp I(147)213c-d
ES Kfz-Schaden M-2/40
FamRZ 1984, 980
MDR 1985, 220
NJW 1985, 49
VRS 67, 324
VersR 1984, 961
ZMR 1984, 410
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

BGH, Urteil vom 03.07.1984 - Aktenzeichen VI ZR 42/83

DRsp Nr. 1992/4836

Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

»Die zur Deckung des Wohnraumbedarfs der Familie unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten können weder nach dem zum Erwerb eines lastenfreien Eigenheims erforderlichen (Zinsen; Tilgung) noch nach dem Mietwert der in einem Eigenheim genutzten Wohnfläche berechnet werden. Vielmehr ist der Mietwert einer dem Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbaren Wohnung maßgebend (Ergänzung zum Senatsurteil vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141).«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 1360a;

Tatbestand:

Die bei der klagenden Bundespost als Beamtin beschäftigt gewesene Postsekretärin S. wurde am 14. Dezember 1978 bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Beklagten zu 1) und 2) müssen zu 1/3 für den Schaden einstehen. Die Klägerin hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt und dem Ehemann der Verunglückten für die Zeit vom 14. Dezember 1978 bis zum 31. Dezember 1980 Versorgungsbezüge gewährt. Hiervon hat sie für das Jahr 1978 196,65 DM, für 1979 2.012,83 DM und für 1980 2.086,81 DM, insgesamt 4.296,29 DM nebst 8 % Zinsen aus übergegangenen Ansprüchen des Witwers auf Ersatz seines Unfallschadens nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB, 87 a BBG von den Beklagten erstattet verlangt.