OLG Köln - Urteil vom 12.12.2014
19 U 39/14
Normen:
BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2016, 704
NZV 2015, 505
r+s 2015, 422
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 462/09

Berechnung des Haushaltsführungsschadens

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 19 U 39/14

DRsp Nr. 2015/2596

Berechnung des Haushaltsführungsschadens

1. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist, dass die Geschädigte infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, in gleicher Weise den Haushalt zu führen wie vor dem Unfall. 2. Maßgeblich für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH), die generell nicht deckungsgleich mit der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist. 3. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass die MdH geringer ist als die MdE. Beide sind jedoch ausnahmsweise deckungsgleich, wenn die gesundheitliche Einschränkung der Geschädigten nicht aus motorischen oder sonst körperlich einschränkenden Defiziten des Bewegungsapparates, sondern aus einer neurologisch-psychischen Erkrankung resultiert. Diese psychogene Disposition wirkt sich sowohl im allgemeinen Arbeitsleben als auch im Haushalt gleichermaßen aus, weil die Geschädigte hierdurch mit Krankheitswert koordinierungs-, steuerungs- und antriebsgemindert ist. 4. Zur Substantiierung des Haushaltsführungsschadens ist es regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Geschädigte ihre wesentlichen Lebensumstände vorträgt, die unter Zuhilfenahme anerkannter Tabellen eine Eingruppierung bzw. Klassifizierung zulassen.