OLG Köln - Urteil vom 07.12.2021
9 U 243/20
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 4; VVG § 164 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 192 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/20

Berechnung des Krankentagegeldes aus einer privaten KrankentagegeldversicherungHerabsetzung des Krankentagegeldes bei Sinken des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens der versicherten PersonZulässigkeit eines FeststellungsantragsGegenstand einer ZwischenfeststellungsklageNotwendigkeit einer KlauselersetzungVerstoß einer Klausel im Versicherungsvertrag gegen das Transparenzgebot

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 243/20

DRsp Nr. 2022/16464

Berechnung des Krankentagegeldes aus einer privaten Krankentagegeldversicherung Herabsetzung des Krankentagegeldes bei Sinken des dem Vertrag zugrunde gelegten Nettoeinkommens der versicherten Person Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage Notwendigkeit einer Klauselersetzung Verstoß einer Klausel im Versicherungsvertrag gegen das Transparenzgebot

Bei Notwendigkeit der Ersetzung bzw. Anpassung einer Klausel aus einem Versicherungsvertrag darf die neue Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 3 O 15/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 4; VVG § 164 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 192 Abs. 5;

Gründe

I.

1. 2. - - - - - - - - 3. 1. 2. 3.