BGH - Urteil vom 14.07.2004
VIII ZR 367/03
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1876
BGHReport 2004, 1466
DAR 2004, 519
DB 2004, 2041
MDR 2004, 1294
NJW 2004, 2823
NZV 2004, 517
WM 2005, 996
ZMR 2004, 742
ZfS 2005, 19
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Landshut,

Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 367/03

DRsp Nr. 2004/12865

Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

»Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am 9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F. zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Beklagte monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter anderem:

"Ergänzung zum Kilometervertrag:

...