OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2014
16 U 149/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 32/12

Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 16 U 149/12

DRsp Nr. 2016/11132

Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

1. Der merkantile Minderwert aufgrund der Beschädigung eines noch nicht zugelassenen Neufahrzeugs im Luxussegment ist nicht anhand des Restwerts zu berechnen. 2. Auch der Umstand, dass relativ geringfügige Reparaturkosten entstanden sind, führt nicht zur Verneinung eines merkantilen Minderwerts. 3. In einem solchen Fall kann der merkantile Minderwert die Reparaturkosten um das 3-fache übersteigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 - 17 O 32/12, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz in Form einer Wertminderung.