OLG München - Urteil vom 26.11.2020
29 U 2518/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 94 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 8084/19

Berechnung des Schadens bei Beschädigung von ausgewachsenen Gehölzen

OLG München, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 29 U 2518/20

DRsp Nr. 2021/15091

Berechnung des Schadens bei Beschädigung von ausgewachsenen Gehölzen

1. Bei der Beschädigung von ausgewachsenen Gehölzen wie einer vier Meter hohen Thujenhecke verursacht die Wiederherstellung mit Gehölzen gleicher Größe und gleichen Alters in der Regel unverhältnismäßige Kosten, so dass nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich Wertersatz, nicht aber Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist denkbar, wenn Standort und Funktion der Bepflanzung für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch gleichartige Gehölze wenigstens nahelegen, was sich beispielsweise bei einem Baum in einem botanischen Garten aufdrängt, bei einer herkömmlichen Thujenhecke auf einem Privatgrundstück aber nicht ohne weiteres ersichtlich ist.3. Der Wertersatz kann anhand der sogenannten "Methode Koch"berechnet werden, wobei die Beurteilung von Gehölzschäden Aufgabe eines Baum- oder Gehölzsachverständigen ist und die maßgeblichen Fragen außerhalb der Kompetenz eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung liegen.