BGH - Urteil vom 21.01.1992
VI ZR 142/91
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 389
BGHR BGB § 249 Satz 2 Kraftfahrzeugschaden 1
DAR 1992, 172
DRsp I(123)363a-b
ES Kfz-Schaden B-1/17
EWiR § 249 BGB 5/92, 543
MDR 1992, 851
NJW 1992, 903
NZV 1992, 147
VersR 1992, 457
Vorinstanzen:
Köln,

Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; Berücksichtigung des Restwerts

BGH, Urteil vom 21.01.1992 - Aktenzeichen VI ZR 142/91

DRsp Nr. 1992/423

Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; Berücksichtigung des Restwerts

»Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Totalschaden eines Pkw »Mercedes 190 D«; Verkaufserlös 15.000,-- DM bei einem »Autoverwertungsunternehmen«, das von sich aus an den Kl. herangetreten war; nachträgliche Restwert-Schätzung durch Gutachten auf nur 3.000,-- DM.

Aus den Gründen