BGH - Beschluß vom 14.01.2003
5 StR 580/02
Normen:
StGB § 20 § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Berechnung eines Nachtrunks

BGH, Beschluß vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 5 StR 580/02

DRsp Nr. 2003/3088

Berechnung eines Nachtrunks

Ist bei der Berechnung der Tatzeit-BAK ein Nachtrunk zu berücksichtigen, ist der Wert für die nach der Tat aufgenommene Alkoholmenge zugrunde zu legen, der sich durch Multiplikation des Alkoholvolumenwertes mit einem Faktor von rund 0,8 ergibt.

Normenkette:

StGB § 20 § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Begründung des Tötungsvorsatzes (UA S. 24 f.) ist vor dem Hintergrund des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbildes auch ohne Rücksicht auf den Grad der Enthemmung des Angeklagten ersichtlich nicht zu beanstanden.