Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Begründung des Tötungsvorsatzes (UA S. 24 f.) ist vor dem Hintergrund des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbildes auch ohne Rücksicht auf den Grad der Enthemmung des Angeklagten ersichtlich nicht zu beanstanden.
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