OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.09.2014
12 W 37/14
Normen:
ZPO § 383 Absatz 1 Nr. 6; ZPO § 385 Abs. 2; ZPO § 387 Absatz 3; VVG § 14 Absatz 1; VVG § 31;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1125
MDR 2014, 1319
ZEV 2015, 183
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 206/12

Berechtigung des behandelnden Arztes zur Zeugnisverweigerung nach Versterben des Patienten und Leistungsverweigerung einer Lebensversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 12 W 37/14

DRsp Nr. 2014/16521

Berechtigung des behandelnden Arztes zur Zeugnisverweigerung nach Versterben des Patienten und Leistungsverweigerung einer Lebensversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren.

Normenkette:

ZPO § 383 Absatz 1 Nr. 6; ZPO § 385 Abs. 2; ZPO § 387 Absatz 3; VVG § 14 Absatz 1; VVG § 31;

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt von der beklagten Beweisführerin die Zahlung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.