BGH - Urteil vom 29.09.2021
IV ZR 99/20
Normen:
BGB § 394 S. 2; VVG § 193 Abs. 9 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1465
NJW 2021, 3783
VersR 2021, 1484
r+s 2021, 642
r+s 2022, 306
Vorinstanzen:
AG Ehingen (Donau), vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 287/18
LG Ulm, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 76/19

Berechtigung des privaten Krankenversicherers zur Aufrechung rückständiger Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen IV ZR 99/20

DRsp Nr. 2021/15954

Berechtigung des privaten Krankenversicherers zur Aufrechung rückständiger Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers

a) Der private Krankenversicherer ist nach § 394 Satz 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.b) Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gemäß § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG aus dem Notlagen- in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärte Aufrechnung getilgt worden sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 18. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.060,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 394 S. 2; VVG § 193 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Prämien für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch. Der Versicherungsvertrag beinhaltet weiterhin eine Krankentagegeldversicherung sowie eine nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht streitgegenständliche private Pflegeversicherung.