VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2017
11 CS 16.2562
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 12;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 16.1189

Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland aufgrund einer polnischen Fahrerlaubnis; Nachweis des Wohnsitzes im Ausland

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2562

DRsp Nr. 2017/7028

Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland aufgrund einer polnischen Fahrerlaubnis; Nachweis des Wohnsitzes im Ausland

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 12;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. ... S. ... eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.