Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. ... S. ... eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.
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