VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2010
10 S 2391/09
Normen:
Art. 11 Abs. 4; RL 126 /2006/EG Art. 13 Abs. 2; ; RL 126 /2006/EG Art. 16 Abs. 1; RL 126 /2006/EG Art. 16 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 398
NJW 2010, 2821
VRS 118, 249
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3123/09

Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Bestandsschutzes oder einer Sperrfrist für die Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Übertragbarkeit der restriktiven Auslegung der zweiten Führerschein-Richtlinie (RL 439/91/EWG) bezüglich der Anerkennung von Führerscheinen auf die neue Führerscheinrichtlinie (RL 126/2006/EG); Vereinbarkeit einer bestandskräftigen Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aufgrund der Gleichstellung mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 10 S 2391/09

DRsp Nr. 2010/2955

Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Bestandsschutzes oder einer Sperrfrist für die Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Übertragbarkeit der restriktiven Auslegung der zweiten Führerschein-Richtlinie (RL 439/91/EWG) bezüglich der Anerkennung von Führerscheinen auf die neue Führerscheinrichtlinie (RL 126/2006/EG); Vereinbarkeit einer bestandskräftigen Versagung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aufgrund der Gleichstellung mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

1. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie - ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG finden weder die Fristen des Art. 16 Abs. 1 und 22 RL 2006/126/EG Anwendung noch kommt Bestandsschutz nach Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG in Betracht.