OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.10.2018
9 U 163/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1; § 5 a VVG a. F.;
Fundstellen:
VersR 2019, 343
r+s 2019, 254
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/15

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen LebensversicherungBerücksichtigung von Verlusten der Fondsanlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 163/16

DRsp Nr. 2019/2433

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Berücksichtigung von Verlusten der Fondsanlage

1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Fondsverluste dem Versicherer. Zur Darlegung der erforderlichen Rechengrößen gehört die Mitteilung sämtlicher Einzahlungen des Versicherers auf die einzelnen Fonds, der Depotwert der verschiedenen Fonds zum Abrechnungsstichtag und die Konkretisierung von Rückflüssen aus den Fonds an den Versicherer während der Durchführung des Vertrages.2. Ist die Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell fehlerhaft, kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Bestand des Vertrages im Einzelfall nur bei besonders gravierenden Umständen vertrauen. Eine spätere einvernehmliche Vertragsänderung oder die Ausübung eines im Vertrag vorgesehenen Gestaltungsrechts durch den Versicherungsnehmer (Wechsel der ausgewählten Investmentfonds) können einen solchen Vertrauensschutz in der Regel nicht rechtfertigen.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.11.2016 - 2 O 330/15 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette: