OLG Dresden - Beschluss vom 06.01.2022
4 U 2394/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1397/21

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach WiderrufVersicherungsvertrag auf der Grundlage des PolicenmodellsVerfristeter WiderrufBeginn des Fristenlaufs mit Erhalt der UnterlagenÜbertragung des Vertrags auf einen Dritten

OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 2394/21

DRsp Nr. 2022/2992

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Policenmodells Verfristeter Widerruf Beginn des Fristenlaufs mit Erhalt der Unterlagen Übertragung des Vertrags auf einen Dritten

1. Eine Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag, die für den Beginn des Fristenlaufs für den Widerspruch auf "den Erhalt" der Unterlagen abstellt, ist ausreichend. 2. Wird der Vertrag auf einen Dritten übertragen, ist dieser nicht gesondert über ein Widerspruchsrecht zu belehren; ein Hinweis darauf, dass mit der Vertragsübernahme alle Pflichten und Rechte aus der Lebensversicherung auf ihn übergehen, reicht aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.514,65 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.