OLG Dresden - Beschluss vom 10.01.2022
4 U 1879/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2087/20

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen RentenversicherungWirksamkeit eines Widerspruchs gegen die Fortführung eines LebensversicherungsvertragsUnzulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageKein feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis

OLG Dresden, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 1879/21

DRsp Nr. 2022/5521

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen die Fortführung eines Lebensversicherungsvertrags Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Kein feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis

1. Die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen die Fortführung eines Lebensversicherungsvertrages kann nicht mit einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden. 2. Für die Wirksamkeit der Belehrung eines im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrages kommt es allein auf die Belehrung im Versicherungsschein an.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 15.02.2022, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 62.182,37 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.